Jeder Eigentümer ist angehalten, sich rechtzeitig mit dem Umstieg auf nicht fossile Energieformen für die Wärmebereitstellung zu beschäftigen.
Das Erneuerbare Wärme Gesetz – EWG
genauer das Bundesgesetz zum Ausstieg aus der fossil betriebenen Wärmebereitstellung. Die Regierungsvorlage liegt vor. Das ist eine komplexe Regelung, die eine Reihe von unterschiedlichen Sachverhalten erfassen muss, sie ist daher – wie Sie sich denken können – nicht einfach zu lesen oder zu verstehen.
Für das klassische Zinshaus
möchte ich einen einfachen ersten Zugang skizzieren. Nur nebenbei, das Zinshaus ist natürlich eine bestehende Baulichkeit im Sinne des EWG, auch diese Definition ist nicht trivial, verweist die Negativdefintion doch auf die Definition einer „neuen Baulichkeit“. Was das ist, lassen wir mal aus.
Zuerst zum Grundsatz des EWB:
- Anlagen, die z.B. mit Heizöl, Kohle, Briketts, oder mit fossilem Flüssiggas wie Propan, etc. betrieben werden, müssen bis zum Ablauf des 30.6.2035 (spätestens) stillgelegt werden.
- Anlagen, die z.B. mit Erdgas betrieben werden, müssen bis zum Ablauf des 30.6.2040 (spätestens) stillgelegt werden.
Das wird wohl schon allgemein bekannt sein.
Wann und wie genau stillgelegt werden muss, regelt das EWG im Detail, ausgenommen für mit #Erdgas betriebenen Anlagen, die harren einem gesonderten Bundesgesetz, sofern diese Anlagen nicht unter die §§ 8, 10 oder 11 EWG fallen, dazu unten.
- Die erste Frage ist daher:
Habe ich eine zentrale Anlage oder eine dezentrale Anlage der #Wärmeversorgung?
- Die zweite Frage folgt unmittelbar:
Welchen #fossilen #Brennstoff verwende ich in meinem Zinshaus? Haben Sie das ganze Haus bereits auf #erneuerbare #Energie umgestellt, dann sind Sie fein raus.
Auf die Hausverwaltungen wird da ein großes Stück Arbeit zukommen. Zuerst gilt es die technischen Möglichkeiten zu klären.
Das Erneuerbarengebot
Haben Sie eine zentrale Anlage für die Wärmebereitstellung müssen Sie sich zuerst § 8 EWG zu Gemüte führen. Der stellt nämlich ein #Erneuerungsgebot bei zentralen Anlagen auf.
Sollten Sie eine zentrale Anlage ersetzen müssen, dann ist der Ersatz durch eine Anlage für fossile Brennstoffe ab 1.1.2023 unzulässig, das gilt im übrigen auch für die erstmalige Errichtung einer zentralen Anlage, aber auch bei Änderung eines wesentlichen Teiles der Anlage nach § 4(1)Z.4 EWG. Was das wieder ist, führt hier zu weit.
Ganz generell sagt § 8(1) EWG, dass zentrale Anlagen bei der Umstellung auf eine andere Art und Weise der Wärmebereitstellung zu erneuern, zu verbessern und zu sanieren sind, und zwar so, dass diese Anlagen ausschließlich mit erneuerbaren Energieträgern oder mit „qualitätsgesicherter“ #Fernwärme betrieben werden können. Müssen oder wollen Sie die zentrale Anlage ändern, geht das also nur in Richtung erneuerbare Energieträger oder Fernwärme.
Sollten Sie aber das Rechtsgeschäft über den Erwerb oder über die Auftragsdurchführung für die Errichtung einer Anlage oder für die Durchführung einer Änderung eines wesentlichen Anlageteiles für die bestehende Anlage bereits vor Ablauf des 1.1.2023 abgeschlossen haben, die Anlage innerhalb eines Jahres in Betrieb gehen und die Inbetriebnahme mitgeteilt worden sein, dann fallen Sie nicht unter das Erneuerbarengebot des § 8 EWG, wohl aber gilt die grundsätzlichen Ausstiegspflicht gem. § 6 EWG.
Es gibt dann noch Ausnahmen zu diesem Erneuerbarengebot, diese auszuführen, würde aber den Rahmen sprengen.
Das Altersbedingte Stilllegungsgebot:
Wird die Wärmeversorgung des Zinshauses bzw. mehrere Nutzungseinheiten des Zinshauses zentral über andere fossile Brennstoffe als Erdgas (oder andere gasförmige fossile Brennstoffe) vorgenommen, dann ordnet § 10 EWG an, dass diese Anlagen – gestaffelt nach Alter der Anlage – gemäß Anhang II des EWG zwischen dem 30.6.2025 und dem 30.6.2035 stillzulegen sind.
Hier schauen Sie bitte auf das am Kessel angebrachte Typenschild und auf das dort ausgewiesene Baujahr. Anlagen, die 1980 oder vorher gebaut worden sind, sind bereits bis zum Ablauf des 30.6.2025 still zu legen. Beispielweise würde das ein Zinshaus mit einem zentralen Heizkessel auf Erdölbasis betreffen. Nur so nebenbei, der § 10 EWG trifft natürlich auch auf ein Einfamilienhaus zu!
Ein Ersatz durch eine mit einem anderen fossilen Brennstoff zu betreibende Anlage ist natürlich nicht zulässig.
Auch zu diesem Gebot gibt es wichtige Ausnahmen, die eine Verlängerung der Nutzung der alten Anlage ermöglichen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Anschluss an eine „qualitätsgesicherte“ Fernwärme erfolgen wird, weil diese schon vorhanden ist, oder das Gebäude in einem Ausbaugebiet liegt und der Anschluss bis spätestens 30.6.2035 umgesetzt ist. Das kann bei einem Wiener Zinshaus durchaus zutreffen, da ja die Fernwärme in vielen Bezirken zumindest auf der Straße vorbeiläuft. Eine zweite Ausnahme betrifft die thermische Sanierung des Gebäudes innerhalb von 2 Jahren, oder – was wohl wenig spannend ist – wenn das Gebäude abgerissen wird. Auch hier gibt es eine Reihe von Details.
Hat Ihr Zinshaus dezentrale Anlagen zur Wärmebereitstellung gibt es keinen Grund zum Jubeln, es wird noch komplizierter. § 11 EWG normiert ein
Umstellungsgebot bei dezentralen Anlagen zur Wärmebereitstellung
Hat das Zinshaus eine oder mehrere dezentrale Anlagen zur Wärmebereitstellung, also die Wohnungen werden jeweils gesondert versorgt, trifft den Eigentümer des Zinshauses die Pflicht eine Anlage zu errichten, die für den Betrieb mit fossilen Brennstoffen nicht geeignet ist und eine ausreichende Leistung für alle Einheiten bietet.
Auch diese Umstellungsgebot ist befristet: Werden die Wohnungen z.B. mit Ölöfen, oder gar Kohle oder Propan geheizt, dann muss die Anlage bis spätestens 30.6.2035 errichtet und die Wohnungen selbstverständlich angeschlossen sein bzw. müssen die Eigentümer der Nutzungseinheiten die Möglichkeit haben sich anzuschließen („#Wohnungseigentum“). Bei Wohnungen, die mit #Gasthermen versorgt werden, läuft die Frist bis 30.6.2040. Natürlich gilt das auch für die Geschäftslokale.
Bei Gebäuden, in denen z.B. sowohl Ölöfen als auch Gasthermen eingesetzt sind, bestimmt sich die Frist nach der überwiegenden Nutzfläche.
Stehen Nutzungseinheiten im Wohnungseigentum normiert der Abs2 des § 11 EWG eine Anschlusspflichtan die neu zu schaffende zentrale Anlage, die nicht für den Betrieb von fossilen Brennstoffen geeignet ist, für die jeweiligen Eigentümer.
Spannend ist § 11(3) EWG, denn dieser hält fest, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung einer zentralen Anlage entfällt, wenn bis spätestens 30.6.2025 eine verbindliche Festlegung jedes einzelnen Eigentümers der Nutzungseinheiten erfolgt, dass vom Anschluss an eine zentrale Anlage abgesehen werden soll und diese Vereinbarung der Behörde vorgelegt wird.
Diese Regelung zielt wohl eher auf Wohnungseigentum ab, muss aber auch für ein Zinshaus im schlichten Mit- oder im Alleineigentum gelten, zumindest erschließt sich das aus dem Wortlaut.
Zu beachten ist, dass aber das Stilllegungsgebot, bzw. die dafür vorgesehenen Fristen weiterhin zu Anwendung kommen! D.h. Nichtstun geht nicht, es muß dann eben eine zentrale Wärmeversorgungsanlage auf der Basis von erneuerbarer Energie geschaffen werden.
Was dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist, ob z.B. die WE-Gemeinschaft sich ausmachen kann, dass es für bestimmte Wohnungen eine zentrale Wärmeversorgung geben soll, während die übrigen Wohnungen dezentral versorgt werden. Obwohl der Gesetzgeber gemäß den Erläuternden Bemerkungen einer zentralen Anlage den Vorzug gibt, sollte dies aber möglich sein.
Sollte keine Einigung erzielt werden, gilt das Umstellungsgebot, d.h. es ist eine zentrale Wärmeversorgungsanlage zu errichten. Hoffentlich zerstreitet sich die WE-Gemeinschaft nicht, sonst gibt es eher mühsame Themen zu bewältigen, wahrscheinlich im Gerichtswege.
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